Die gesetzlichen Bestimmungen sind so anzupassen, dass sämtliche Personen, die von der Bundesversammlung gewählt werden, automatisch auf Ende des Jahres, in dem sie das 70. Altersjahr erreichen, aus dem Amt scheiden. Mitglieder des Bundesrats und der Bundeskanzler sind ausgenommen.

Quelle

Die Bundesversammlung — Das Schweizer Parlament, Geschäft 26.456, «Eingereichter Text», veröffentlicht am 31. August 2026.