Die Beschwerdegegnerin 1 und das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) weisen in ihren Beschwerdeantworten darauf hin, dass gemäss dem am 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Art. 24 bis Abs. 3 RPG Anpassungen, Erneuerungen und Erweiterungen bestehender Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzone von Gesetzes wegen als standortgebunden gelten. Da vorliegend die Erweiterung einer rechtmässig bestehenden Mobilfunkanlage streitig ist, würde bei der Anwendung dieser neuen Regelung das Erfordernis des Nachweises der Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG entfallen. Diese für die Bauherrinnen günstigere Regelung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gemäss den allgemeinen intertemporalen Grundsätze auch während des bundesgerichtlichen Verfahrens unmittelbar anwendbar.