Artikel 260 des Strafgesetzbuches «Landfriedensbruch» wird um einen Absatz 1 bis ergänzt: 1 bis Kommt es zu einer erheblichen Gefährdung der körperlichen Integrität von Menschen oder zu erheblichen Sachschäden, werden die Teilnehmer mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten bestraft.