Artikel 260 des Strafgesetzbuches «Landfriedensbruch» wird um einen Absatz 1 bis ergänzt: 1 bis Kommt es zu einer erheblichen Gefährdung der körperlichen Integrität von Menschen oder zu erheblichen Sachschäden, werden die Teilnehmer mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten bestraft.
Bericht·Migration, Justiz, innere Sicherheit·Dokumentenbefund
Geschäft 26.455: Stopp dem Gewaltextremismus – Tatbestand Landfriedensbruch erweitern
Artikel 260 des Strafgesetzbuches «Landfriedensbruch» wird um einen Absatz 1 bis ergänzt: 1 bis Kommt es zu einer erheblichen Gefährdung der körperlichen Integrität von Menschen oder zu erheblichen Sachschäden, werden die Teilnehmer mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten bestraft.