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Geschäft 26.455: Stopp dem Gewaltextremismus – Tatbestand Landfriedensbruch erweitern

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Quellen

Schweizerische Bundesversammlung (Parlament)

Geschäft 26.455: Stopp dem Gewaltextremismus – Tatbestand Landfriedensbruch erweitern

Fundstelle
section: Eingereichter Text; Begründung
Fassung
b18cd69f-e3b5-49a7-b054-6773b693d6e4
Originalsprache
DE
Publikation
2026-09-01T00:00:00
Abruf
2026-09-01T15:01:56
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Artikel 260 des Strafgesetzbuches «Landfriedensbruch» wird um einen Absatz 1 bis ergänzt: 1 bis Kommt es zu einer erheblichen Gefährdung der körperlichen Integrität von Menschen oder zu erheblichen Sachschäden, werden die Teilnehmer mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten bestraft.