Nach der Rechtsprechung genügen Meldepflichten, Aufenthaltsauflagen, Schriftensperren oder elektronische Überwachung bei ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig nicht, weil sie eine Flucht nicht verhindern, sondern höchstens nachträglich feststellen können (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; Urteil 7B_875/2026 vom 29. Juli 2026 E. 5.3; je mit Hinweisen). Dies trifft, wie von der Vorinstanz zutreffend erörtert, auch auf den hier zu beurteilenden Fall zu.