Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Verkäuferin gegen die verweigerte provisorische Grundbucheintragung ab.
Die kantonale Instanz beurteilte die Berufung auf die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe als rechtsmissbräuchlich. Das Bundesgericht prüfte diese Beurteilung nur auf Willkür.
