Bundesgericht: COPIL hat keine Entscheidkompetenz in der Windenergieplanung
Das Bundesgericht hält fest, dass der COPIL in der Freiburger Windenergieplanung keine Entscheidkompetenz hat.
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Das Bundesgericht hält fest, dass der COPIL in der Freiburger Windenergieplanung keine Entscheidkompetenz hat.
Seit 2025 gelten die CO2-Emissionsvorschriften auch für neu zugelassene schwere Nutzfahrzeuge (SNF). Die Vollzugsresultate für die erste Berichtsperiode zeigen: Die Importeure konnten ihre Zielvorgaben grösstenteils erreichen. Entsprechend tief ist die Sanktionssumme. Dies ist vor allem auf den hohen Anteil von reinelektrischen Fahrzeugen zurückzuführen. Dieser lag im Jahr 2025 bei rund 20.8 Prozent und damit weit über dem europäischen Durchschnitt.
Neue Gesetzesbestimmungen und Grundlagen erfordern eine Anpassung des Konzepts Windenergie.
Ausländische Online-Handelsplattformen sollen angemessen in den Geltungsbereich des Umweltschutzgesetzes (USG) einbezogen werden. Damit soll den veränderten Marktverhältnissen im grenzüberschreitenden Onlinehandel Rechnung getragen und eine Gleichbehandlung der relevanten Marktakteure sichergestellt werden. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: Der Geltungsbereich der USG-Bestimmungen über vorgezogene Entsorgungs- und Recyclinggebühren ist auf Betreiberinnen und Betreiber elektronischer Plattformen im Sinne von Artikel 20a des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) auszudehnen. Online-Handelsplattformen sind bei der Inverkehrbringung oder Vermittlung von Produkten vergleichbaren Verpflichtungen zu unterstellen wie Hersteller, Importeure und ausländische Online-Versandhandelsunternehmen. Es ist sicherzustellen, dass ausländische Online-Handelsplattformen ihre Abgabe- und Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der Entsorgung und Verwertung dieser Produkte wirksam erfüllen. Hierzu sind geeignete organisatorische oder rechtliche Vorkehren (z. B. Pflicht zur Bezeichnung einer Vertretung im Inland) vorzusehen, unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Bestehende Bestimmungen im Bereich der Finanzierung von Entsorgung und Recycling im USG sind im Lichte dieser Anpassungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um eine kohärente und vollzugsfähige Ausgestaltung sicherzustellen.
Das Bundesgericht entschied im Verfahren 1C_589/2025 über die Verteilung der Kosten für die Sanierung eines belasteten Standorts.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
Der Bundesrat hat am 2. September 2026 den Jahresbericht und die Jahresrechnungen des Stilllegungs- und des Entsorgungsfonds (STENFO) genehmigt. In den beiden Fonds befinden sich 9,998 Milliarden Franken (2024: 9,652 Milliarden Franken). Die Fonds werden von den Betreibern der Kernanlagen gespeist und decken die Kosten für die Stilllegung der Kernkraftwerke sowie für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle, die nach Ausserbetriebnahme der Kernkraftwerke anfallen.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 2. September 2026 den Bericht «Raumplanerische Bedingungen für Anlagen im Einkaufs-, Freizeit- und Tourismusbereich verbessern» gutgeheissen.
Der Bundesrat hat am 2. September 2026 die Vernehmlassung zur AP30+ eröffnet.