2C_8/2025 Urteil vom 26. Mai 2026
Im Ergebnis erweist sich das angefochtene Urteil, soweit die Vorinstanz die Zuständigkeit der PostCom festgelegt hat, als bundesrechtskonform. Im Ergebnis rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin im von ihr angestrengten Verfahren vor der PostCom die Parteistellung zu gewähren. Die Sache ist an die PostCom zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
