Richtig ist, dass der Vorgang relativ komplex ist und daher Zeit in Anspruch nimmt. Den Schweizer Behörden kann aber weder vorgeworfen werden, sie hätten das Verfahren nicht zielgerichtet vorangetrieben, noch kann im Fall des Beschwerdeführers von der fehlenden Absehbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden. [...] Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.