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Bundesklar – Thema migration-sicherheit (DE)

  1. Bundesgericht weist Unterhaltsfrage zur ergänzenden Abklärung zurück

    Das Bundesgericht heisst die Beschwerde in diesem Punkt gut, hebt den angefochtenen Entscheid hinsichtlich der ab 1. Januar 2026 geschuldeten Unterhaltsbeiträge für die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder auf und weist die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Entscheidung zurück.

  2. Konversionsmassnahmen: Bundesrat offen für gesetzliche Regelung auf Bundesebene

    Konversionsmassnahmen gegen lesbische, schwule, bisexuelle, trans und queere (LGBTIQ+) Menschen kommen auch in der Schweiz vor und können bei Betroffenen erhebliches Leid verursachen. Zu diesem Schluss kommt ein Bericht, den der Bundesrat am 2. September 2026 in Erfüllung eines Postulats verabschiedet hat. Er lehnt solche Praktiken klar ab und hält fest, dass das geltende Recht bereits einen umfassenden Schutz bietet. Da eine zunehmende Zahl von Kantonen eigene rechtlichen Massnahmen ergreift, könnte eine präzisere Regelung auf Bundesebene jedoch geprüft werden.

  3. 26.454: Stopp dem Gewaltextremismus – Verschärfte Sanktionen bei Angriffen auf Behörden und Einsatzkräfte mit gefährlichen Gegenständen oder pyrotechnischen Mitteln

    Artikel 285 des Strafgesetzbuches «Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte» wird wie folgt ergänzt: 2 Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen verübt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft. Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen verübt und dabei gefährliche oder pyrotechnische Gegenstände einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. Der Teilnehmer, der Gewalt an Sachen verübt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.

  4. Bundesgericht klärt Umgang mit versiegelten Anwaltsunterlagen bei mitbeschuldigtem Verteidiger

    Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde teilweise gut, hebt den Entscheid des Tessiner Zwangsmassnahmengerichts auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung zurück. Es hält fest, dass der als Beschuldigter in demselben Sachzusammenhang verfolgte Verteidiger sich dem Entsiegeln und Beschlagnahmen von Unterlagen aus der Verteidigung nicht generell mit dem Anwaltsgeheimnis widersetzen kann; zugleich sind Schutzmassnahmen zugunsten des Mandanten anzuordnen.

  5. Urteil 5A_101/2026 vom 13. August 2026

    Die Vorinstanz hat die Klage mit mehrfacher Begründung abgewiesen. Sie hat zum Einen dafürgehalten, dass die von der Beschwerdegegnerin geleisteten Akontozahlungen von Fr. 220'000.-- vor MWST den der Beschwerdeführerin zustehenden Betrag von Fr. 188'182.10 vor MWST übersteigen würden, weshalb keine offene Forderung mehr bestehe. Eine Pfandforderung sei nicht erstellt. Zum Anderen ist sie zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin die Eintragungsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB nicht eingehalten hat. Die Wirkung der Eintragung werde auf den Zeitpunkt der Einschreibung der Vormerkung ins Tagebuch zurückbezogen. Das Grundbuchamt habe die Anmeldung zur vorläufigen Eintragung am 25. Mai 2023 entgegengenommen. Da die Eintragungsfrist spätestens am Tag der Vorabnahme vom 20. Januar 2023 zu laufen begonnen habe und am 20. Mai 2023 abgelaufen sei, erweise sich die Aufnahme der Vormerkung ins Tagebuch am 25. Mai 2023 als verspätet. Ein allfälliger Pfandanspruch der Beschwerdeführerin sei verwirkt.

  6. 5A_812/2025, Urteil vom 5. August 2026

    Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine Kindeswohlgefährdung bejahte, ohne genauer zu benennen, welche Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls der Tochter es zu vermeiden gilt. Im Übrigen ergibt sich aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid (vgl. E. 4.4 f.) ohne Weiteres, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines bisher gezeigten Verhaltens Besuchsbegleitpersonen gegenüber drohend auftreten könnte, was seine Tochter verängstigen könnte. Diese ist aufgrund ihres jungen Alters und ihrer Autismus-Spektrum-Störung besonders schutzbedürftig. Damit ist eine hinreichend konkrete Gefahr zumindest impliziert.